§1 Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der ElektroSolid GmbH in Friesoythe (im Folgenden: „ElektroSolid“) und dem jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden „Kunde“). Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. So erfolgen die Leistungen von ElektroSolid, insbesondere die Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Hardware und Komponenten, die Herstellung und Lieferung von Software sowie die Programmierung von speicherprogrammierbaren Steuerungen sowie sonstigen Dienstleistungen (im Folgenden: „Leistungen“), ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
  2. Die AGB liegen am Firmensitz von ElektroSolid zur Einsicht bereit. Gleichzeitig sind die AGB auf ElektroSolids Webseite (www.elektrosolid.de) einseh- und abrufbar, insbesondere um jene zu speichern. Auf Wunsch erhält der Kunde die AGB in schriftlicher Form von ElektroSolid. Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift im Rahmen eines Vertrages mit ElektroSolid, dass er in zumutbarer Weise Gelegenheit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Durch seine Unterschrift, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferungen oder Leistungen, erkennt er die AGB als gültige Vertragsgrundlage an.

§2 Angebot und Angebotsunterlagen

  1. Sämtliche Verträge werden erst durch die Auftragsbestätigung von ElektroSolid wirksam. Bis dahin sind ElektroSolids Angebote unverbindlich und freibleibend. Die in dem Angebot und Anlagen enthaltenen Angaben und Informationen wie insbesondere technische Beschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen, Daten und Leistungsangaben sind unverbindlich und können von beiden Parteien nach gegenseitiger Abstimmung verbindlich festgeschrieben werden.
  2. An sämtlichen Angeboten von ElektroSolid sowie insbesondere an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Skizzen, Pflichtenheften und anderen Unterlagen behält sich ElektroSolid eigentums- und urheberrechtliche Verwertungs- und sonstige Nutzungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ElektroSolid Dritten zugänglich gemacht werden und/oder durch den Kunden nach Projektabschluss genutzt werden.
  3. ElektroSolids Angebote (inkl. Anlagen) sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder vorzeitig beendet wird, auf Verlangen ElektroSolids unverzüglich zurückzugeben.

§3 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Alle im Angebot enthaltenen kundenspezifischen Informationen und Daten, die später Gegenstand des Vertragsabschlusses werden, sind vor Bestellung durch den Kunden zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten ist ElektroSolid vor der Bestellung des Kunden schriftlich zu informieren.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Richtigkeit aufgegebener Maße und der von ihm gelieferten Konstruktionszeichnungen, (technologischen) Beschreibungen, Informationen und Unterlagen, die Einfluss auf die Bestellung und Lieferung der Leistungen haben, zu prüfen. ElektroSolid haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Kunden eingereichten Unterlagen oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.
  3. Bei komplexen Anforderungen (Arbeiten mit mehr als einer Mannwoche im Umfang) ist der Kunde verpflichtet, ein Lastenheft zu erstellen und spätestens mit Abgabe seines Angebotes an uns zu übermitteln. Das Lastenheft muss den Anforderungen unseres „Anforderungskatalog Lastenheft“ entsprechen. Erstellt der Kunde kein Lastenheft, werden wir zusammen mit dem Kunde ein, den Anforderungen genügendes, Lastenheft kostenpflichtig und außerhalb unseres Angebotsrahmens erstellen. Eine vom Kunden als endgültig erklärte Version des Lastenheftes wird Bestandteil des Vertrages.
  4. Der Kunde ist ferner dafür verantwortlich, dass durch die Benutzung der von ihm gelieferten Zeichnungen und Unterlagen keine Patentrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen ElektroSolids, insbesondere die Software, durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern (Virenabwehr, Firewall etc.), insbesondere die Sicherungskopie gemäß §11.4 an einem geschützten Ort zu verwahren.
  6. Sofern ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen einer Rechtsverletzung gemäß §11.7 geltend macht, so hat dies der Kunde ElektroSolid unverzüglich schriftlich und vollumfänglich mitzuteilen. Desweiteren ist der Kunde verpflichtet, ohne Zustimmung ElektroSolids die behauptete Rechtsverletzung nicht anzuerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen ElektroSolid zu überlassen oder diese nur im Einvernehmen mit ElektroSolid zu führen. ElektroSolid trägt die dem Kunden durch die Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Anwalts- und Gerichtskosten. Stellt der Kunde die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der behaupteten Rechtsverletzung verbunden ist.
  7. Zur Mängelbeseitigung stellt der Kunde auf Anforderung ElektroSolids soweit möglich und zumutbar Aufzeichnungen und Informationen zur Verfügung, die ElektroSolid zur Beurteilung und Beseitigung des Fehlers benötigt.
  8. Sofern die Ausfuhr der Leistungen ElektroSolids nationalen oder internationalen Ausfuhrbestimmungen unterliegt, hat der Kunde die Zustimmung der zuständigen Stellen zur Ausfuhr einzuholen. Die Kosten der Ausfuhr hat der Kunde zu tragen.
  9. Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus dem Einzelvertrag sowie den allgemeinen Verkehrs- und Sorgfaltspflichten. Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten trägt der Kunde das dadurch entstehende Schadensrisiko. ElektroSolid ist zur Prüfung, ob der Kunde seine Mitwirkungspflichten einhält, nicht verpflichtet. Gleichwohl ist ElektroSolid dazu berechtigt und der Kunde auf Verlangen zum Nachweis der Einhaltung der Mitwirkungspflichten verpflichtet.
  10. Die gesamte Mitwirkung des Kunden erfolgt unentgeltlich.

§4 Vertragsschluss

  1. Alle auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen von ElektroSolid oder vom Kunden werden ausschließlich in Schriftform wirksam. Mündliche Erklärungen werden erst durch eine schriftliche Bestätigung von ElektroSolid wirksam.
  2. ElektroSolid behält sich das Recht vor, auch nach Auftragsbestätigung Abweichungen von den in ihren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigegebenen Zeichnungen und Beschreibungen, etc. vorzunehmen, wenn diese durch Rücksicht auf die Fabrikation oder durch Verbesserungen, Erfahrungen oder Fortschritte der Technik bedingt werden und dies dem Kunden nicht unzumutbar ist.

§5 Geheimhaltung, Datenschutz

  1. Alle Kundendaten werden elektronisch in renommierten Cloud-Services gespeichert, sofern dies zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur nach vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Kunden. Auf Verlagen des Kunden erteilt ElektroSolid jederzeit Auskunft über den gespeicherten Datenbestand, sofern dieser den Kunden betrifft. ElektroSolid weist ausdrücklich darauf hin, dass nach dem heutigen Stand der Technik die Datenübertragung in offenen Netzen, wie dem Internet, nicht vollständig zu schützen ist. Gleichwohl übernimmt ElektroSolid technischen Vorkehrungen, soweit sich diese in einem zumutbaren Aufwand bewegen, um die vom Kunden übermittelten Daten vor den Zugriffen Dritter zu schützen.

§6 Preis und Zahlung

  1. Alle Preise ElektroSolids verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich etwaiger Zölle, Abgaben und Versandkosten.
  2. Alle Zahlungen sind auf die von ElektroSolid angegebene Kontoverbindung in Euro zu leisten.
  3. Falls keine anderslautende Konkretisierung im Angebot erfolgt, wird die Rechnung mit jeder einzelnen Leistung gestellt. Zahlungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Skonto ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit ist ElektroSolid berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
  4. Nachträglich gemeinsam vereinbarte Änderungen des Auftrags berechtigen ElektroSolid zur Geltendmachung der dadurch entstehenden Mehrkosten. Auftragsminderkosten, ebenfalls auf Basis gemeinsam vereinbarter Änderungen des Auftrags, werden nach Abzug etwaiger verursachter Mehrkosten erstattet.
  5. Die bei Vertragsabschluss dem Angebot zugrunde liegenden Materialpreise basieren auf der zu diesem Zeitpunkt gültigen allgemeinen Preisliste des Herstellers. Liegt der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin mehr als 12 Wochen nach Vertragsschluss, ist ElektroSolid unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen der Vertragspartner berechtigt, eine solche Preisänderung an den Kunden weiterzugeben.
  6. Der Kunde kann gegen fällige Forderungen ElektroSolids ausschließlich mit unbestrittenen, bestrittenen aber entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.
  7. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Kundes ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  8. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

§7 Lieferung

  1. Termine und Erfüllungszeitpunkte sind keine Fixtermine, soweit sie nicht als solche ausdrücklich und schriftlich durch ElektroSolid zugestanden werden. Sollten sich Leistungen ElektroSolids verzögern, ist der Kunde verpflichtet, die Leistungen unter angemessener Fristsetzung anzumahnen. Soweit der Kunde Fristen oder Nachfristen zur Erfüllung oder Nacherfüllung bzw. Beseitigung eines Umstands setzt, haben diese Fristen angemessen zu erfolgen, mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zuzulassen und im Regelfall mindestens fünf Werktage zu betragen. Die vorgenannten Erklärungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Nach fruchtlosem Ablauf der angemessenen Frist oder endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen oder die Vergütung herabzusetzen.
  3. Der Beginn der von ElektroSolid angegebenen Leistungsfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Insbesondere muss Auftragsklarheit über technische Unterlagen und Beschreibungen, Hardware, Material etc. herrschen und es müssen alle notwendigen Vor-Ort-Bedingungen für die Leistungen erfüllt sein.
  4. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für die Leistungen setzt darüber hinaus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen in angemessener Weise. Dies gilt nicht, wenn ElektroSolid die Verzögerung zu vertreten hat.
  5. Eine Vertragsstrafe wegen verspätet erbrachter Leistungen ist unwirksam, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  6. Verzögern sich Leistungen durch Umstände, die dem Verantwortungsbereich des Kunden zuzuordnen sind, so hat er in angemessenem Umfang die Kosten hierfür, insbesondere für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Personals von ElektroSolid etc., zu tragen.
  7. ElektroSolid ist berechtigt, Teilleistungen vorzunehmen, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.
  8. Lieferung und Transport erfolgen auf Gefahr des Kunden. Sobald ElektroSolid die zu liefernden Leistungen an die den Transport ausführende Person übergeben hat, geht die Gefahr, unabhängig davon, ob ElektroSolid die Versendung beauftragt hat oder selbst durchführt, auf den Kunden über.

§8 Höhere Gewalt

  1. Als höhere Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden konnten. Höhere Gewalt sowie unvorhersehbare Ereignisse wie Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, behördliche Verfügungen oder andere von ElektroSolid nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Leistungen verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang des Ereignisses von der Verpflichtung zu den Leistungen. Werden infolge eines solchen Ereignisses die Leistungen um mehr als 12 Wochen überschritten, so sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt.

§9 Haftung

  1. ElektroSolid haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regelungen auf Schadensersatz, soweit sich aus §9.2, §9.3 oder §9.4 der AGB nichts anderes ergibt.
  2. Für leichte oder einfache Fahrlässigkeit haftet ElektroSolid nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  3. Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.
  4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von vorstehenden Regelungen ebenso wie die Haftung aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Fehlens einer Beschaffenheit, für die ElektroSolid eine Garantie übernommen hat, unberührt.
  5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ElektroSolids.
  6. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als vorstehend vorgesehen, ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches, ausgeschlossen.

§10 Eigentumsvorbehalt

  1. ElektroSolid behält sich vorbehaltlich der Regelungen des §11 das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Leistungen, auch wenn ElektroSolid sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. ElektroSolid ist berechtigt, die gelieferte Sache zurückzufordern, wenn der Kunde sich grob vertragswidrig verhält oder sich insbesondere in Zahlungsverzug befindet.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln und nicht weiterzuveräußern. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu versichern. Müssen Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde ElektroSolid unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Sache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Hierbei hat er auf das Eigentum ElektroSolids hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ElektroSolid von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO freizustellen, haftet der Kunde für den entstehenden Ausfall.
  3. Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, erfolgt die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Kunden stets namens und im Auftrag für ElektroSolid. In diesem Fall setzt sich das an der gelieferten Sache bestehende Anwartschaftsrecht des Kunden an der umgebildeten Sache fort. Sofern die gelieferte Sache mit anderen, ElektroSolid nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt ElektroSolid das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Sache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde ElektroSolid anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Allein- oder Miteigentum für ElektroSolid unentgeltlich verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen ElektroSolids gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an ElektroSolid ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; ElektroSolid nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
  4. ElektroSolid verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ElektroSolid.

§11 Softwarenutzung

  1. An der Software von ElektroSolid und den dazugehörigen Organisations-, Dokumentations- und Einweisungsunterlagen erhält der Kunde gegen Entgelt ein einfaches, nicht übertragbares aber zeitlich nicht begrenztes Recht zur Nutzung dieser entsprechend dem vertraglich festgelegten Umfang. ElektroSolid ist nicht verpflichtet, den Quellcode an den Kunden herauszugeben.
  2. Der Kunde erkennt die Urheberrechtsfähigkeit der Software an. Zudem erkennt der Kunde die Software als Betriebsgeheimnis ElektroSolids an.
  3. Die Nutzung der Software durch den Kunden erfolgt ausschließlich in dem bei Vertragsschluss vorgesehenen Rahmen. Insbesondere ist eine Weitergabe, Überlassung oder gleichzeitige Mehrfachverwendung der Software, beispielsweise innerhalb eines Netzwerkes oder sonstigen Mehrstations-Rechensystems, durch den Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung ElektroSolids unzulässig. Verstößt der Kunde gegen diese Regelung, erlischt sein Nutzungsrecht und ElektroSolid steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Daneben verpflichtet sich der Kunde für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Fünffache des Auftragswertes an ElektroSolid als Vertragsstrafe zu zahlen. Hiervon unberührt bleiben weitergehende Ansprüche ElektroSolids, insbesondere Schadensersatzansprüche.
  4. Zu Sicherungszwecken darf der Kunde eine einfache Vervielfältigung der Software vornehmen („Sicherungskopie“). Dabei darf pro Lizenz nur eine einzige Sicherungskopie der Software angefertigt und aufbewahrt werden. Die Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen und darf nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
  5. Bei Überlassung von Software zum Zwecke der Weiterveräußerung ist vom Kunden die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Dritten sicherzustellen.
  6. Einzelheiten werden in einem gesonderten Lizenzvertrag geregelt.
  7. ElektroSolid versichert, dass die Software frei von Rechten Dritter ist und die vertragsgemäße Nutzung daher nicht in diese Rechte Dritter eingreift. ElektroSolid stellt den Kunden insoweit von Ansprüchen Dritter unter den in §3.6 genannten Voraussetzungen frei, soweit der behauptete Anspruch Dritter nicht auf Änderungen des Kunden an der Software oder der Software Dritter beruht.

§12 Gewährleistung

  1. Der Kunde untersucht die Leistungen ElektroSolids nach Lieferung insbesondere hinsichtlich Vollständigkeit und grundlegender Funktionsfähigkeit.
  2. Erfolgt die Installation der Leistungen durch ElektroSolid, steht der Installationsabschluss der Lieferung gleich.
  3. Mängel, die bei der Untersuchung festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen ElektroSolid unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Sofern für diese Mängelrügen keine Mängelformulare ElektroSolids verwendet werden, müssen sie eine detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten.
  4. Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen ElektroSolid unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Sofern für diese Mängelrügen keine Mängelformulare ElektroSolids verwendet werden, müssen sie eine detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten.
  5. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Leistungen ElektroSolids in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
  6. Bei mangelhafter Leistung führt ElektroSolid nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung durch. ElektroSolid ist berechtigt, ihre Pflicht zur Mängelbeseitigung auch durch Behebung der Mängel zu erfüllen, insbesondere durch die Beseitigung von Fehlern, Lieferung einer Ausweichlösung, Bereitstellung einer neuen Softwareversion oder durch eine Demonstration, wie die Folgen des Fehlers zu vermeiden sind. ElektroSolid ist nicht verpflichtet, die Leistungen auf andere Betriebs-, Hardwaresysteme oder Programmiersprachen umzustellen, als solche, die die Grundlage des Vertragsschlusses bildeten.
  7. Umfasst der Vertrag die Lieferung mehrerer Leistungen und sind nur einzelne dieser mangelhaft, beschränken sich die Mängelansprüche des Kunden auf die mangelhaften Leistungen. Der Kunde ist in diesem Fall zu einem Rücktritt von dem Vertrag oder einer Minderung nur berechtigt, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist oder wenn der Kunde an den mangelfreien Leistungen ohne die mangelhaften Leistungen objektiv kein Interesse hat.
  8. Die Sachmängelgewährleistung und Haftung erstreckt sich nicht auf Mängel oder Schäden, die darauf beruhen, dass die Leistungen in einer Hard- oder Softwareumgebung eingesetzt werden, die den in der Leistungsbeschreibung formulierten Anforderungen nicht gerecht wird, der Kunde die Installationsvoraussetzungen nicht eingehalten hat, die Leistungen vom Kunden oder Dritten unsachgemäß verwendet, montiert, bedient, gewartet oder repariert wurden oder der Kunde oder Dritte Veränderungen an den Leistungen vorgenommen hat bzw. haben. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die unsachgemäße Verwendung, Montage, Bedienung, Wartung, Reparatur oder Veränderung die Analyse- oder Bearbeitungsaufwendungen durch ElektroSolid nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Leistungen bei Übergabe bzw. Abnahme vorhanden war.
  9. Zum Zweck der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, wie beispielsweise Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind von ElektroSolid nicht zu tragen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Leistungen nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr beginnend mit Lieferung. Dies gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel.
  11. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Rechte Dritter gemäß §11.7 der AGB beeinträchtigt, ist ElektroSolid in einem für den Kunden zumutbaren Umfang berechtigt, nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, wahlweise auch kumulativ, Lizenzen zu erwerben, die Software zu ändern oder ganz oder teilweise auszutauschen.
  12. Der Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Fehler weder reproduzierbar ist, noch anhand maschinell erzeugter Ausgaben aufgezeigt werden kann.
  13. Im Falle einer unbegründeten Mängelanzeige kann ElektroSolid den Aufwand für die Fehlersuche nach Zeitaufwand abrechnen; insbesondere auch dann, wenn ein angezeigter Sachmangel nicht nachweisbar, nicht reproduzierbar oder ElektroSolid nicht zuzuordnen ist.
  14. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform.

§13 Sonstiges

  1. Abweichende Geschäfts- und/oder Lizenzbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn ElektroSolid ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sofern der Kunde ebenfalls AGB verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über die Einbeziehung der AGB zustande. Soweit die verschiedenen AGB inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. Anstelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Gleiches gilt für den Fall, dass die AGB des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser AGB nicht enthalten sind. Enthalten diese AGB Regelungen, die in den AGB des Kunden nicht enthalten sind, gelten diese.
  2. Nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen ist ElektroSolid berechtigt, den Kunden als Referenzkunden öffentlich zu benennen (Referenz-Marketing), sowie die erbrachten Leistung zu beschreiben. Hierbei wird der Kunde ElektroSolid im angemessenen Umfang unterstützen, insbesondere durch die Durchsicht, Korrektur und Freigabe von Texten (Referenzbericht, Pressemeldung etc.) und Bildmaterial, die von ElektroSolid erstellt wurden, und mit der zur Verfügungstellung seines Logos, das ElektroSolid bei der Referenz-Darstellung auf ihrer Website ggf. mit Verlinkung zur Projektleistung verwenden kann.
  3. Daten des Kunden werden unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert.
  4. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen ElektroSolid und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts.
  5. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz ElektroSolids. ElektroSolid ist jedoch berechtigt, bei Rechtsstreitigkeiten wahlweise auch den allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu wählen.
  6. Vertragsänderungen, -ergänzungen oder -kündigungen zwischen ElektroSolid und dem Kunden bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
  7. Sofern bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, kann ElektroSolid für Kunden der gleichen Branche oder ähnlicher Branchen arbeiten. Es wird ausdrücklich kein Konkurrenzausschluss vereinbart.
  8. Der Kunde wird weder unmittelbar noch mittelbar Mitarbeiter von ElektroSolid oder von ihr eingesetzte Dritte abwerben oder direkte Vertragsbeziehungen zu ihnen begründen. An dieses Abwerbeverbot ist der Kunde für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gebunden.

§14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser AGBs ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Stand 8. Juni 2018
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